Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist eine staatlich erhobene Abgabe für Mitglieder einer Kirche in Deutschland und Österreich.
Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Mitglieder bestimmter Religionsgemeinschaften in Deutschland und Österreich an den Staat zahlen, der sie an die jeweilige Kirche weiterleitet. Sie ist weltweit einzigartig und prägt das kirchliche Leben im deutschsprachigen Raum wesentlich.
Wer zahlt Kirchensteuer?
Kirchensteuer zahlen alle Personen, die:
- Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind (Römisch-katholisch, Evangelisch, Jüdisch und andere)
- Ihren Wohnsitz in Deutschland oder Österreich haben
- Einkommensteuerpflichtig sind
In der Schweiz gibt es kein einheitliches System — die Kantone regeln die Kirchenfinanzierung unterschiedlich, in manchen über eine kantonale Kirchensteuer.
Höhe der Kirchensteuer
Deutschland
Die Kirchensteuer beträgt 8 % (Bayern und Baden-Württemberg) oder 9 % (alle anderen Bundesländer) der Einkommensteuer, nicht des Bruttoeinkommens. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 € und einer Einkommensteuer von ca. 8.000 € wären das also 720 € (Bayern) oder 720-800 € pro Jahr.
Österreich
In Österreich heißt die Abgabe Kirchenbeitrag und beträgt ca. 1,1 % des Bruttoeinkommens, mindestens aber 1,10 € pro Monat. Hier wird der Beitrag nicht vom Finanzamt, sondern von der Kirche selbst eingezogen.
Wofür wird die Kirchensteuer verwendet?
- Pfarrergehälter und Gemeindemitarbeiter
- Erhalt von Kirchen und Pfarrhäusern
- Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser und Sozialeinrichtungen der Kirche
- Diakonie (evangelisch) und Caritas (katholisch)
- Missionsarbeit und internationale Projekte
Kirchensteuer und Abzugsmöglichkeiten
Die Kirchensteuer ist in Deutschland als Sonderausgabe vollständig von der Steuer absetzbar. Wer die Kirchensteuer in seiner Steuererklärung in der Anlage Sonderausgaben einträgt, bekommt einen Teil davon zurück.
Kirchensteuer beenden
Wer keine Kirchensteuer mehr zahlen möchte, muss aus der Kirche austreten — beim Standesamt (Deutschland) oder Gemeindeamt (Österreich). Nach dem Austritt entfällt die Kirchensteuerpflicht ab dem Folgemonat.
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